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Gerichts-Gutachten im selbstständigen Beweisverfahren

Oftmals ist der Gang an die Gerichte, und das unter Umständen durch mehrere Instanzen, zeit- und kostenaufwändig.
Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber die Möglichkeit des sogenannten selbstständigen Beweisverfahrens geschaffen.
Ziel dieses Ansatzes ist es, die Verfahren zu vereinfachen und die Gerichte durch die Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitbeilegung zu entlasten.
Das selbständige Beweisverfahren dient der Prozessbeschleunigung, da es eine relativ rasche Beweiserhebung ermöglicht.

Da hierbei der beauftragte Sachverständige nicht von den Parteien oder etwa nur einer Partei ausgewählt, sondern vom Gericht bestimmt wird, hat das erstellte Gutachten auch bei einen ggfs. später stattfindenden Prozess Bestand.

Im selbständigen Beweisverfahren geht es nur um Tatsachenfeststellungen. Entscheidungen mit rechtlicher Wertung werden nicht getroffen.
Die obergerichtliche Rechtsprechung lässt jedoch die Ermittlung einer "technischen Verursachungsquote" zu, wenn diese Grundlage von Vergleichsverhandlungen sein kann.

  • Die Durchführung eines Beweisverfahrens mit Zustimmung des Gegners (§ 485 Abs. 1 1. Halbsatz Zivilprozessordnung ZPO)
  • Wenn die Beweiserhebung durch Verlust der Beweismittel gefährdet ist (§ 485 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO)
  • Die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, wenn ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der genannten Tatsachen besteht
Dies sind:
  • Zustand oder der Wert einer Sache oder der Zustand einer Person (nach § 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO)
  • Die Ursache eines Personen- oder Sachschadens oder eines Sachmangels. (nach § 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO)
  • Der Beseitigungsaufwand für die Beseitigung eines Personen- oder Sachschadens oder eines Sachmangels (nach § 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO)

Einer der Vorteile des Beweisverfahrens ist, die relativ rasche Beweiserhebung sowie dass durch diese Verfahrenswahl die mögliche Verjährung von Gewährleistungsansprüchen des Bestellers aufgehalten werden kann (Verjährungsunterbrechung). Ein weiterer Vorteil ist darin zu sehen, dass zunächst nur geringe Gerichtskosten anfallen.

Ein Nachteil ist darin zu sehen, dass am Ende eines solchen Verfahrens weder ein Urteil noch eine gerichtliche Entscheidung ausgesprochen wird, welche die Ansprüche abschließend regelt. Es ergeht auch keine Entscheidung bezüglich der Übernahme der Verfahrenskosten. Ein sich anschließendes Klageverfahren kann daher unter Umständen nach wie vor erforderlich sein, wenn über die strittigen Punkte keine Einigung erzielt wird. Ein sofort eingeleitetes Klageverfahren kann daher möglicherweise schneller zu der angestrebten Entscheidung durch das Gericht führen.

Gerichts-Gutachten im Klageverfahren

Das Klageverfahren ist ein Gerichtsverfahren mit meist langwierigen Rechtsstreit der Parteien. Hierbei wird der Sachverständige direkt für die Gerichte tätig. Der Sachverständige, hilft dem Richter durch sein technisches Verständnis unter fachlich-technischen Gesichtspunkten, damit der Richter eine Entscheidung treffen kann. Damit werden hohe Anforderungen an die Kompetenz des Sachverständigen gestellt. Sie übernehmen bei gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen streitenden Parteien die Rolle eines »Helfers für den Richter« und tragen mit ihrer Bewertung entscheidend zur Urteilsfindung bei.